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Außer Rand und Band - Wer haftet an Karneval und vieles mehr

"Feste feiern" kann Folgen haben. Das gilt insbesondere, wenn - wie insbesondere in den Karnevalshochburgen am Rhein - an den fünf tollen Tagen hunderttausende von Menschen unterwegs sind. Es ist laut und eng, es fließt reichlich Alkohol und das bis weit nach Mitternacht. Und so endet endet so manches, was im Karneval mit Spaß und Freude begann, vor dem Richtertisch. 

  

Im Fastelovend opjepass

Wer im Karneval eine Massenveranstaltung (nicht nur) in der Kölnarena mit Alkoholkonsum besucht, muss damit rechnen, dass zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten. Der Veranstalter kann und muss bei derartigen Veranstaltungen keine 100 %ige Sicherheit gegen Unfälle schaffen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Köln eine Schadensersatzklage eines Jecken zurück, der auf dem glitschigen Boden ausgerutscht war (OLG Köln vom 28.06.2002 - 19 U 7/02).

 

D'r Zoch kütt!

Der Veranstalter eines Karnevalszuges muss nicht für jeden Schaden gerade stehen, den einer der Teilnehmer auf dem Zugweg verursacht. Der Veranstalter einer Massenveranstaltung habe nur geeignete und zumutbare Vorkehrungen gegen eine naheliegende Verletzung von
Rechtsgütern Dritter zu treffen, so das Amtsgericht Waldkirch. Eine Verpflichtung des Veranstalters, die Straße komplett zu
sperren, habe nicht bestanden, da von den langsam flanierenden Gruppen kein Gefahr ausginge, bemerkten die Richter zu dem Zusammenstoß eines zurückgebliebene und seiner Gruppe nacheilenden "Narren" mit einem kleinen Mädchen, wodurch diesem ein Schneidezahn hälftig und ein weiterer zum Teil abgeschlagen wurde.

 

Pittermänchen stehen lassen...

und nicht werfen. Sonst droht unter Umständen eine Verurteilung wegen Körperverletzung in einem besonders schweren Fall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. In der Urteilsbegründung führte das Kölner Amtsgericht 2004 aus, dass das Bierfass ein "gefährliches Werkzeug" gewesen sei.

 

Manierlich danze

Dazu das OLG Köln (12.07.2000 - 5 U 50/00): „Das Tanzen ist ein normaler körperlicher Vorgang, der keineswegs einen gesteigerten körperlichen Kraftaufwand erforderlich macht. Dass die Klägerin und ihr Partner "ausgelassen getanzt" haben, bedeutet nicht etwa bereits, dass damit eine erhöhte Kraftanstrengung verbunden gewesen wäre. Hüpfen und Drehen sind noch normale körperliche Betätigungen, die keineswegs ein erhöhtes Maß an Muskeleinsatz erforderlich machen. Es kann dahinstehen, ob z. B. bei Extremtänzen wie Rock'n Roll von einem erhöhtem Kraft/Muskelaufwand ausgegangen werden kann, (...). Ein erhöhter Kraftaufwand liegt jedenfalls bei normalen Gesellschaftstänzen, wie sie auch bei Karnevalsveranstaltungen normalerweise praktiziert werden - dazu noch in Gegenden, die man nicht als Karnevalshochburgen bezeichnen kann - nicht vor bzw. ist nicht erforderlich.“

 

Kamelle dürfe kraache ...

Die Veranstalter eines Karnevalsumzugs können nicht für alle denkbaren Risiken wie z.B. ein Knalltrauma durch eine Kamellenkanone verantwortlich gemacht werden. Eine nach einer Kanonade an Tinitus leidende Zugbesucherin hatte den Zugveranstalter auf Schadensersatz verklagt. Das LG Trier entschied, dass es bei einem Karnevalsumzug immer laut zugehe, die Frau hätte sich vor den lauten Geräuschen, zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand, schützen können (LG Trier vom 5.6.2001 - 1 S 18/01). Auch nach Ansicht des VG Frankfurt (vom 12.2.1999 - 15 G 401/99) darf ein Karnevalszug laut sein. Anwohner müssen den mit einem Karnevalsumzug verbundenen Lärm hinnehmen; sie können nicht verlangen, dass dabei eine Lärmgrenze von 70 Dezibel eingehalten wird, geplanten Umzug Lärm über 70 Dezibel zu unterbinden. Das VG Frankfurt hatte bereits Zweifel, ob der Lärm eines Karnevalsumzugs tatsächlich die Umwelt schädigen kann.

 

Autsch, das tat weh!

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Verletzung durch eine geworfene Pralinenschachtel bei einem Karnevalsumzug besteht nach Ansicht des Amtsgerichts Aachen nicht Urteil v. 10.11.2005, Az.: 13 C 250/05). Weil: Wer sich als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt hierdurch stillschweigend in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Im Rheinland ist es halt üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen.

 

Gerichtstermine an Weiberfastnacht um 11.11 Uhr sind nur ein schlechter Scherz ...

Legt ein Familienrichter den Termin für eine Verhandlung zu Faschingsbeginn am 11.11. auf 11 Uhr 11, so bedeutet dies noch lange nicht, daß der Richter voreingenommen ist und daher wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Dies musste alleinerziehende Mutter eines behinderten Kindes, die vor dem Amtsgericht auf Unterhalt geklagt hatte, erfahren. Der zuständige Münchner Richter legte den Termin auf Weiberfastnacht - 11 Uhr 11. Die Klägerin schlussfolgerte daraus, der Richter sei voreingenommen, nehme ihre Unterhaltssache nicht ernst und beschwerte sich beim OLG München. Das Oberlandesgericht wies das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, es könne auch von den streitenden Parteien in Familiensachen an Karneval Humor erwartet werden.

 

Eimol Prinz zo sin ...

Ein Karnevalsprinz, der aus Anlaß seiner ehrenvollen Tätigkeit eine sog. Prinzenbroschüre herausgibt und in dieser gegen Entgelt Werbeanzeigen veröffentlicht, kann Unternehmer sein. Seinem Unternehmen können auch Lieferungen und Leistungen für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz wirtschaftlich zuzuordnen sein. Der tatsächliche Gesamtumsatz ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von
vornherein auf einen Teil des Jahres begrenzt war (BFH-Urteil vom 27.10.1993 Aktenzeichen XI R 86/90). Angenehme Folge des Urteils: Der Prinz konnte die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

 

Wer kann das bezahlen, wer hat soviel Pinke, Pinke ... oder Ohne Mäuse keine Kame(l)le

Von nix kütt nix: Spenden an gemeinnützige Karnevalsvereine sind – anders als die Mitgliedsbeiträge – nach Abschnitt B zur Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung steuerlich absetzbar. Also: freigiebig spenden, liebe Jecken.

Beim Karnevalsball muss Eichel draussen bleiben: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter „mit Partnern“ zu einem Karnevalsball einlädt, so ist auch der dafür aufgewandte Betrag
lohnsteuerfrei, weil es sich für die Arbeitnehmer um eine "aufgedrängte Bereicherung" handelte und das betriebliche Interesse überwog (FG Köln, 3 K 110/97).

 

Jecke und Jacke!

Wer an einer Karnevalsveranstaltung mit unbewachter Garderobe teilnimmt, muss auf seine Jacke selbst aufpassen. Wird sie mitsamt dem Autoschlüssel in einer "Nische am Hallenende" abgelegt und gestohlen, so braucht die Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht zu leisten, wenn das Auti geklaut wird (Landgericht Köln, 24 O 307/96).

Eine Schneiderin muss Gardeuniformen zurücknehmen, wenn die Kleider nicht maßgenau passen, selbst wenn sie bereits getragen wurden. Ein Karnevalsverein hatte bei einer Schneiderin 17 Garde-Kostüme für knapp 12.000 Mark anfertigen lassen. Bei der Anprobe stellte sich aber heraus, dass die Halsausschnitte zu groß und dieÄrmel zu lang waren. Die Richter des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 12 O 217/00) entschieden: Wegen der Mängel konnte der Karnevalsverein den Kauf der Kostüme rückgängig machen. Die Schneiderin musste alle Kostüme zurücknehmen und einen Teil des Preises erstatten.

 

Jecke Saache metzemaache - dat es Karneval

Kölner Jecken dürfen Krach machen - Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval,insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag durch laute Stereoanlagen, Gaststättenbesucher mit Trommeln und anderen Instrumenten sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Dem Amtsrichter Hans Gert Neu zum Dank. Richter Neu: Das Immissionsschutzgesetz sage zwar, daß ab 22.00 Uhr Ruhe zu herrschen habe, damit jeder ungestört schlafen könne. Im Karneval sei dies in Köln jedoch unmöglich. "An den drei
tollen Tagen ist es höchst fraglich, ob das Gesetz greifen kann", so der Richter. Dem Kölner Boulevardblatt "Express" war das "kölsche" Urteil gar einen Orden wert, nämlich dem "Närrischen Oskar 97. Ein Kölner Gastwirt ist auch nicht verpflichtet, am Karnevalswochende gegen lautstark feiernde Gäste über "Ermahnungen" hinaus massiv vorzugehen und sie gegebenenfalls aus seinem Lokal zu entfernen(Amtsgericht Köln, 532 OWi 183/96).

 

In anderen Landesteilen sieht man das aber doch ein wenig anders: Keine Besonderheiten bei Ruhe und Lärm an Fastnacht will das Verwaltungsgericht Freiburg erkennen: "Die Befriedigung des zweifellos besonders an Fastnacht vorhandenen Offenhaltungsbedürfnisses für Gaststätten muss derart im Einklang mit der Rechtsordnung stehen, dass es während der verlängerten Öffnungszeiten nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG kommen darf. Einen Rechtssatz derart, dass wegen spezifischer Besonderheiten an Fastnacht stets verkürzte Sperrzeiten ohne Rücksicht auf Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen hinzunehmen wären, gibt es deshalb nicht; dies würde der materiell-rechtlich bindenden, in § 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG normierten (sog. akzeptorbezogenen) Schutzrichtung widersprechen. Es kann aus Sicht der Kammer auch keine Rede davon sein, dass das Begehren des Antragstellers eine Gefahr für die traditionelle Fastnacht sei. (VG Freiburg (Breisgau) v. 28.01.2005,  Az.: 1 K 2854/04). Ach so! Nur gut, dass die Redaktion von Karnevalsrecht.de im Rheinland lebt! 

 

„Drink doch ene met“ oder Fenster zu

Anwohner können einen traditionsreichen Karnevalsumzug nicht verbieten lassen, weil ein "kurzzeitiger Lärmpegel von über 70 Dezibel" in einer solch speziellen Situation hingenommen werden muss. Das meinen selbst die Hessen (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 15 G 401/99)

Na, und was sagt der Düsseldorfer dazu? „Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen.“ (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I, WM 90, 116).

 

Auto in die Garage stellen! Der Nubbel brennt...

Kein Spaß: PKWs, die in einem zum Zeitpunkt des Faschingumzugs für Parken gesperrten Bereich stehen, müssen damit rechnen, kostenpflichtig abgeschleppt zu werden (VG Ansbach v. 02.11.2006, Az.: AN 5 K 06.01310).

 

Dass ein geparktes Auto allerdings nicht bei der "Nubbelverbrennung" vor einer Kneipe beschädigt wird, dafür muss der veranstaltende Wirt sorgen, so das Landgericht Köln: Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug vor einer Gaststätte abgestellt, vor der später am Abend der "Nubbel", der eine Strohpuppe ist und am Aschermittwoch für die Sünden der Jecken währen der tollen Tage büssen muss, verbrannt wurde. Folge der Nubbelverbrennung waren auch häßliche Lackschäden am Fahrzeug. Dafür seien die Wirtsleute als Veranstalter der Nubbelverbrennung in Haftung zu nehmen. Diese hätten es insbesondere versäumt, im Parkbereich Hinweise auf die Gefahrenquelle aufzustellen. Allein die Anbringung des "Nubbels" im Eingangsbereich der Gaststätte jedenfalls genüge als Hinweis nicht. Schließlich sei auch kein Mitverschulden der Klägerin gegeben. Allein der Umstand, dass sie das Fahrzeug vor einer Gaststätte abgestellt
habe, begründe keine zurechenbare Erhöhung des Schadensrisikos. 

 

Büttenreden sind Kunst

Und damit abgabepflichtig. Das Bundessozialgericht stufte Karnevalsgesellschaften, die Sitzungen veranstalten, wie Theaterund Musikagenturen ein. Die Leistung der Büttenredner bezeichnete das BSG (Aktenzeichen 3 RK 17/96 und 3 RK 22/96) dabei als Kunst. Folge: Karnevalsgesellschaften müssen für die Darbietung ihrer öffentlichen Veranstaltungen Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten.

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